Beschäftigung von Flüchtlingen auf dem deutschen Arbeitsmarkt

Die Anzahl der Flüchtlinge in Deutschland ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Für eine erfolgreiche Integration der Flüchtlinge ist es Voraussetzung, diese rechtmäßig in den deutschen Arbeitsmarkt einzuführen. Hierüber sind sich alle einig. Doch die Vorschriften diesbezüglich sind häufig unübersichtlich und wurden in den letzten Jahren oft geändert.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die derzeitige Situation geben.

Bedeutung des Aufenthaltsstatus:                 
Die rechtmäßige Beschäftigung von Flüchtlingen hängt zunächst von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab.

Flüchtlinge, die sich noch im Asylverfahren befinden, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Demnach sind sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylVfG zu arbeiten. In den ersten drei Monaten ist es Flüchtlingen und Asylsuchenden nicht erlaubt zu arbeiten. Dies gilt vor allem solange er noch in einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge lebt.

Nach drei Monaten kann die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Hierbei wird dann im jeweiligen Einzelfall entschieden, ob die Genehmigung erteilt wird. Zusätzlich wird von Ausländerbehörde auch immer eine Zustimmung der Arbeitsagentur eingeholt. Diese entfällt nur dann, wenn die Ausübung einer Beschäftigung auch ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

In diesem Zusammenhang wird eine Vorrangprüfung durchgeführt, d.h. es wird geprüft, ob bevorrechtigte Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle zur Verfügung stehen. Diese Vorrangprüfung entfällt jedoch, wenn ein Asylbewerber oder geduldete Menschen seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland leben oder es sich um eine Beschäftigung in Mangelberufen handelt.

Vorgenanntes Verfahren gilt auch für Personen, die einen negativen Bescheid erhalten haben, aber dennoch nicht abgeschoben werden dürfen, da sie von der Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“ erhalten haben. Diese wird auch Duldung genannt.

Erhält ein Flüchtling einen positiven Bescheid, besitzt er eine Aufenthaltserlaubnis von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit zur Verlängerung oder zum Daueraufenthalt. Anerkannte Asylbewerber verfügen über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis und dürfen auch selbstständigen Tätigkeiten nachgehen.

Flüchtlinge ohne einen gültigen Aufenthaltstitel dagegen unterliegen in Deutschland einem generellen Beschäftigungsverbot, § 4 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG.

Ferner ist zu beachten, dass alle Beschäftigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV erlaubnispflichtig sind, d.h. allerdings auch Praktika oder Probebeschäftigungen.

Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern (aktuell: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, müssen während des gesamten Asylverfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen und dürfen generell nicht in Deutschland arbeiten. Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Des Weiteren ist es wegen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch nicht mehr ausgeschlossen, Flüchtlinge während der ersten vier Jahre als Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Sobald sie 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland leben, kann die Ausländerbehörde die Flüchtlinge auch als Leiharbeitnehmer beschäftigen, sofern es sich um einen Mangelberuf handelt.

Anerkennung von Qualifikationen:
Es stellt sich auch die Frage, inwiefern ausländische Qualifikationen angerechnet werden. Oft kommt es vor, dass Flüchtlingen die schriftlichen Nachweise fehlen oder sie unvollständig sind. Darüber hinaus sind sie oft auch nicht mit deutschen Qualifikationen vergleichbar.

Seit dem 01. April 2012 existiert das Anerkennungsgesetz. Dieses „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ eröffnet die Möglichkeit, über eine sogenannte Qualifikationsanalyse. Hierbei wird anhand von Fachgesprächen oder Arbeitsproben festgestellt, ob die Person für die Arbeit qualifiziert ist. Diese Qualifikationsanalysen werden allerdings noch nicht in ganz Deutschland angeboten, da sie sehr aufwändig sind.

Fazit:

Es ist daher dem Arbeitgeber zu empfehlen, stets im Voraus zu prüfen, ob ein Flüchtling eine gültige Arbeitserlaubnis besitzt. Die Beschäftigung von Flüchtlingen und Anerkennung ihrer im Heimatland erworbenen Berufsqualifikationen ist ein wichtiger Schritt zur Integration und auch für den deutschen Arbeitsmarkt, da viele Flüchtlinge qualifiziert genug sind, mit ihrem Potenzial etwas beizutragen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass auch seitens eines Betriebsrates, der bei der Beschäftigung eines Ausländers ebenfalls zu beteiligen ist, eine Überprüfung der vorgenannten Rahmenbedingungen erfolgen kann. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann ein Betriebsrat seine Zustimmung verweigern.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt