LAG Düsseldorf: Arbeitgeber haftet bei Sturmschäden

Der Sommer hat sich dieses Jahr schon lange verabschiedet. Langsam, aber sicher wird es herbstlich – sogar winterlich – in Deutschland. Die Tage werden kürzer und auch das Wetter wird immer ungemütlicher. Und nicht selten fegt ein neuer Herbststurm durch das Land und sorgt für Schäden. Wie ist die Rechtslage, wenn solche Schäden auf dem Betriebsgelände entstehen? Was ist hier zu beachten für Arbeitgeber?

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer die geschuldete Vergütung zu zahlen. Zudem treffen ihn aber noch sogenannte Nebenpflichten, worunter auch die Sorgfaltspflicht fällt. Der Arbeitgeber hat danach Sorge zu tragen, dass sämtliche Rechte und Rechtsgüter des Arbeitnehmers im Rahmen des Geschäftsbetriebes geschützt werden. Das betrifft unter anderem auch das Eigentum des Arbeitnehmers. Die 9. Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschied am 11.09.2017 hierzu (9 Sa 42/7), dass Arbeitgeber mitunter für Schäden nach einer Sturmwarnung auf dem Betriebsgelände haften.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer ist bei der beklagten Gemeinde (Beklagte) angestellt. Diese hatte es ihren Mitarbeitern erlaubt, während der Dienstzeiten ihre Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände der Gemeinde abzustellen. Am 05.05.2015 parkte der Arbeitnehmer um 07:00 Uhr morgens seinen Wagen dort und verließ das Gelände den ganzen Tag über, da er im Außeneinsatz tätig war. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Infolge des Sturmtiefs „Zoran“ wurde dieser gegen das parkende Auto geweht und beschädigte den PKW so stark, dass das Fahrzeug dadurch einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Die Versicherung des Arbeitnehmers (Klägerin) zahlte die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 1.380 Euro an den Arbeitnehmer. Gleichzeitig verlangte sie jedoch von der Gemeinde Rückzahlung des Preises und zusätzlich noch die Erstattung der Kosten des Wettergutachtens in Höhe von 47,00 Euro. Die Klägerin behauptete, dass ihr Anspruch dadurch entstanden sei, da die Beklagte ihren arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.

Entscheidung:

Die Vorinstanz (Arbeitsgericht Wesel – 5 Ca 1194/16) lehnte die Klage damals ab. Doch vor dem LAG hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten für die Zerstörung des Wagens zu tragen hat. Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet ist, eine Schädigung anderer mithilfe von notwendigen Maßnahmen zu verhindern. Das bedeutet nicht, dass jede abstrakte Gefahr abgewendet werden müsse, sondern vielmehr sind solche Maßnahmen davon betroffen, die ein umsichtiger, verständiger und vernünftiger Mensch als notwendig ansieht, um andere vor Schäden zu bewahren. Im vorliegenden Fall wurden die Müllcontainer nur unzureichend gegen den Sturm gesichert. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief „Zoran“ war davon auszugehen, dass es aufgrund der starken Winde zu Beschädigungen kommen könnte. Daher hatte der Arbeitgeber Sorge zu tragen, dass etwaige Gefahrenquellen gesichert werden. Man kann also vorliegend auch nicht von einem außergewöhnlichen und plötzlich eintretenden Naturereignis oder von einem so starken Sturm sprechen, bei dem sowieso keine Sicherheitsmaßnahmen geholfen hätten. So hätte ohne weitere Probleme das Tor zwischen dem Großmüllcontainer und dem parkenden Auto geschlossen werden können. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Beklagte am 20.04.2015 nach der letzten Leerung die Feststellbremsen betätigte. Dies entspreche nicht den notwendigen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt ferner nicht in Betracht, weil dieser darauf vertrauen durfte, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen hatte. Ein Erstattungsanspruch im Wert von 47,00 Euro steht der Klägerin allerdings nicht zu, da die Kosten für das Wettergutachten nicht als notwendig angesehen wurden.

Des Weiteren ließ das LAG die Revision nicht zu.

Fazit:

Für die Zukunft empfiehlt es sich als Arbeitgeber bei Sturmwarnungen das Betriebsgelände auf alle möglichen Gefahrenquellen hin zu untersuchen und dabei alle erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Wird diese Verkehrssicherheitspflicht jedoch nicht eingehalten, so können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt